Testament und gesetzliche Erbfolge

Ist keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorhanden, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung – mit Erben, die eventuell gar nicht erben sollten.

Um dies zu verhindern, ist die rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Erbfolge notwendig. Die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung sind so vielfältig, wie die Fehler, die in diesem Zusammenhang begangen werden können.

Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Testaments und haben dabei auch die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen im Blick. Wir empfehlen Ihnen aus Kostengründen die eigenhändige Abfassung Ihres Testaments.

Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung spezieller Testamente!

Haben Sie ein behindertes Kind und fürchten Sie den Zugriff des Sozialleistungsträgers im Erbfall? Diese Sorge ist nicht unberechtigt. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung von sogenannten Behindertentestamenten!

Sie haben ein Unternehmen und wollen Vorsorge treffen für den Fall der Fälle?

Dann sind wir Ihre Ansprechpartner!

Ein Nachlass kann auch aus Schulden bestehen. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, die Erbschaft nicht anzunehmen sprich die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ist sehr kurz.

Wir helfen Ihnen, damit Sie nicht für die Schulden des Erblassers haften müssen.

 

Enterbt? Das Pflichtteilsrecht.

Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte haben Sie im Testament nicht berücksichtigt?
Dann könnte Ihnen ein sogenannter Pflichtteilsanspruch gegen den bzw. die Erben zustehen. Um diese ermitteln und durchsetzen zu können, steht Ihnen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Auch von Schenkungen, die der Erblasser lebzeitig getätigt hat, könnten Sie profitieren.

Oder sind Sie Erbe geworden und werden nunmehr mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert?

In beiden Ausgangssituationen ist die richtige Strategie gepaart mit fundiertem Rechtswissen entscheidend für den Erfolg Ihres Anliegens. Bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche bzw. bei der Abwehr solcher Forderungen sind wir Ihnen als Ihre Interessenvertreter gerne behilflich.

 

Erbengemeinschaft – Auf ewig miteinander verbunden?

Sie haben zusammen mit Ihren Geschwistern oder anderen Personen geerbt?
Die Erbengemeinschaft ist von Anfang an darauf ausgerichtet, sich wirtschaftlich auseinanderzusetzen. Bis zur Auseinandersetzung können die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur einheitlich als Gemeinschaft handeln, was in der Praxis zu erheblichen rechtlichen und organisatorischen Problemen führen kann. Im Zuge der Auseinandersetzung sind z. B. Verträge zu kündigen, Haushalte und Konten aufzulösen, Nachlassimmobilien zu verwalten oder aber sogar zu veräußern, Steuererklärungen anzufertigen usw. Bei diesen vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung.

 

Erbprozess – Erbrecht vor Gericht

Wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, helfen wir Ihnen bei der Vorbereitung und Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche vor Gericht. Erbrechtsprozesse sind anspruchsvolle und komplizierte Verfahren. Regelmäßig ist aufgrund des Streitwerts das Landgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, d. h. Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, am besten durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für Erbrecht.

 

Testamentsvollstreckung

Sie können eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament anordnen, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Testamentsvollstreckung ist auch ein geeignetes Mittel, um den Nachlass vor den Zugriff von Gläubigern der Erben zu schützen.

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers sind mitunter vielfältig. Sie reichen von einer reinen Abwicklung des Nachlasses bis hin zu einer Dauerverwaltung, um z. B. das Erbe für einen Minderjährigen oder einen behinderten Menschen zu erhalten. Auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge kann die Testamentsvollstreckung eine große Rolle spielen, wenn die Rechte und Pflichten des verstorbenen Unternehmers zu wahren sind.

Als spezialisierte Rechtsanwälte im Erbrecht übernehmen wir gerne Testamentsvollstreckungen, da wir mit den einschlägigen Regelungen dieser besonderen Aufgabe vertraut sind.

Wir beraten Sie als Erbe, wenn Sie die Handlungen eines eingesetzten Testamentsvollstreckers auf den Prüfstand stellen wollen.

 

Erbschein – Zeugnis Ihres Erbrechts

Mit einem Erbschein können Sie sich als rechtmäßiger Erbe gegenüber Behörden, Banken usw. ausweisen. In der Regel ist das Erbscheinerteilungsverfahren unstreitig, doch kann es auch hier zu Sachverhalten kommen, die die Beauftragung eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll werden lassen. So sind Fragen der Testierfähigkeit und der Anfechtbarkeit häufig Gegenstand von Erbscheinsverfahren. Doch nicht immer ist dieses Verfahren der sinnvollste Weg, um zu seinem Recht zu kommen. Und auch nicht immer ist ein Erbschein wirklich erforderlich.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Erbschein!

 

Internationales Erbrecht – EU-Erbrechtsverordnung

Seit dem 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Mehr denn je werden wir zukünftig mit internationalem Erbrecht konfrontiert werden. Das Erbrecht bestimmt sich nunmehr nach dem Recht des Staates, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, wobei ein mehrmonatiges Winterquartier eines Deutschen in Spanien dazu führen kann, dass spanisches Erbrecht zur Anwendung gelangt. Solche Unwägbarkeiten können durch eine lebzeitige Rechtswahl in einem Testament vermieden werden.

 

Landwirtschaftserbrecht - Höfeordnung

Das Landwirtschaftserbrecht, speziell die in Norddeutschland geltende Höfeordnung, stellt ein Sondererbrecht dar. Hofvermögen wird, sofern ein Hof im Sinne der Höfeordnung überhaupt vorliegt, nur einem Hoferben vererbt. Die weichenden Erben sind im Wesentlichen auf das hoffreie Vermögen oder Nachabfindungsansprüche beschränkt. Schwierig kann es werden, wenn kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorliegt, so z. B. wenn die Hofbewirtschaftung dermaßen reduziert oder gar eingestellt, der Hofvermerk aber gleichwohl nicht in der Höferolle gelöscht wurde. Streitigkeiten aus solchen Sachverhalten werden durch die Landwirtschaftsgerichte entschieden. Auch hier stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung!